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EL 2024/37

Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-03-11 · Deutsch SG

Art. 9 ELG. Ergänzungsleistung. Anspruchsberechnung. Nicht nachweisbarer Vermögensrückgang. Vermögensverzicht. Fiktiver Vermögensverzehr bei einem Ehepaar, von dem ein Ehegatte eine Alters-, der andere dagegen eine Invalidenrente bezieht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, EL 2024/37). Beim Bundesgericht angefochten.

Sachverhalt

A. A.a A.___ und B.___ meldeten sich im September 2019 zum Bezug von Ergänz ungsleistungen an (EL-act. I/41). A.___ bezog eine Altersrente der AHV, seine Ehefrau B.___ eine Rente der IV. Im März 2020 reichte der Rechtsvertreter des Ehepaares vers chiedene Unterlagen ein (EL-act. I/26). Am 23. April 2020 verstarb A.___ (EL-act. I/21 f.). Die EL-Durchführungsstelle forderte den Rechtsvertreter am

27. April 2020 auf, eine Urkunde über die Ernennung eines Willensvollstreckers oder, falls kein solcher ernannt werde, eine Erklärung aller Erben, ob sie a m Verfahren festhalten wollten oder nicht, einzureichen (EL-act. I/20). Der Rechtsvertreter reichte am 15. Jun i2020 eine Erklärung der vier Erben, nämlich der Witwe und der drei Kinder, ein, laut de r alle vier am Verfahren festhalten wollten (EL-act. I/17). Sie bezeichneten den Rechtsvertreter als ihr en Vertreter. Ein Sachbearbeiter der EL - Durchführungsstelle notierte (EL-act. I/16), die Anmeldung sei auf A.___ eingelesen worden. Da dieser im Laufe des Abklärungsverfahrens verstorben sei, müsse die Anmeldung auf die Ehefrau „umindexiert“ werden. Mit einer an den Rechtsvertreter adressierten Verfügung vom 22. Juni 2020 (EL-act. I/15), in der B.___ als Versicherte bezeichnet wurde, verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Perioden 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und 1. Januar bis

30. April 2020 sowie für die Zeit ab 1. Mai 2020 ma ngels eines anspru chsbegründenden Ausgabenüberschusses (EL-act. I/12 ff.). Die Berechnungsblätter für die Peri oden September bis Dezember 2019 und Januar bis April 2020 wiesen dieE innahmen und Ausgaben beider Ehegatten aus. Am 24. August 2020 liess B.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2020 erheben (EL- act. I/11). Mit einem Entscheid vom 1. April 2021 w ies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. I/3). Der Rechtsvertreter erhob am 10. Mai 202 1 „namens und im Auftrag von B.___“ eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2021. Mit einem Entscheid vom 13. Oktober 2022 wies das Versicherungsgericht die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL- Durchführungsstelle zurück (EL 2021/22). Zur Begründung führte es an, der Einspracheentscheid vom

1. April 2021 sei rechtswidrig, weil die EL -Durchführungsstelle nicht alle grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen in das Verwaltungs - und in das Einspracheverfahren einbezogen habe. A.b Am 22. Dezember 2022 erliess die EL -Durchführungsstelle zwei Verfügungen, von denen die eine die Zeit vor dem Tod des Ehemannes (1. Oktober 2019 bis 30. April 2020) und die andere jene nach dem Tod des Ehemannes (ab 1. Mai 2020) betraf (EL-act. III/17 f.). Beide Verfügungen wurden einspracheweise angefochten (EL -act. III/13 und IV/10). Die EL -Durchführungsstelle wies die Einsprache von B.___ für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 mit einem Entscheid vom 22. August 2023 ab (EL-act. III/9). Das Einspracheverfahren betreffend die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 wurde sistiert (EL-act. IV/1), nachdem gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 eine EL 2024/37 2/11

Beschwerde erhoben worden war. Das Versicherungsger icht hob den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 mit einem Entscheid vom 23. Januar 2024 auf (EL 2023/39). Es hielt fest, die von der EL- Durchführungsstelle vorgenommene vollständige verfa hrensrechtliche Trennung des Anspruchs von B.___ für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 von jenem für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 sei rechtswidrig, weil eine rückwirkend abgest ufte Leistungszusprache nicht auf mehrere Verfügungen aufgeteilt werden dü rfe. Die EL -Durchführungsstelle habe folglich die Einsprache zusammen mit jener gegen die zweite Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend den EL-Anspruch in der Zeit vor dem Tod des Ehemannes materiell zu beurteilen. A.c Am 2. August 2024 teilte die EL -Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter von B.___ und der Erbengemeinschaft A.___ mit (EL-act. V/15), dass sie vorsehe, einen Einspracheentscheid zu erlassen, der sowohl B.___ als auch die Erbengemeinschaft A.___ und den gesamten Zeitraum ab dem 1. September 2019 betreffen werde. Sie forderte die EL-Ansprecher auf, verschiedene materielle Fragen zu beantworten. Der Rechtsvertreter gab am 5. September 2024 unter anderem an, dass die Eheleute nie einen Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen und auch keine Testamente verfasst hätten; sie hätten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbete iligung unterstanden (EL -act. V/12). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2024 (EL -act. V/8), das Ehepaar habe am 31. Dezember 2017 über ein Vermögen von 59’701 F ranken verfügt. Im Verlauf des Jahres 2018 hätten die Ehegatten Kapitalbezüge von insgesamt 210’854 Franken getätigt. Ihnen hätte folglich eine „hypothetische BVG-Rente“ von 18’398 Franken zugestanden (= [59’701 + 210’854] Franken × 6,8%). Die effektiven Renteneinnahmen hätten sich i m Jahr 2018 auf 31’401 Franken belaufen. Als Ausgaben seien die Lebensbedarfspauschale von 28’93 5 Franken, die Krankenkassenprämien von 5’800 Franken, der Hypothekarzins von 2’771 Franken, die Liegenschaftsunterhaltspauschale von 2’236 Franken, die Heiz - und Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken, die Kra nkheitskosten von 1’836 Franken sowie die Kapitalsteuern von insgesamt 12’635 Franken zu berücksichtigen. Wäre das Vermögen im Rahmen der „hypothetischen BVG-Rente“ geschmälert worden, wäre die Existenz also gesichert gewesen. Da Personen in der Zeit vor eine m EL-Bezug nicht am Existenzminimum leben müssten, sei ein Pauschalabzug von 15’000 Franken legitim. Da allerdings die EL-Ansprecher stets mit erwachsenen Kindern zusammengelebt hätten, die sich „vermutlich schon auch“ an den Ausgaben beteiligt hätten, ergebe sich ein insgesamt „wohl e her grosszügig“ errechneter zu hoher Vermögensrückgang im Jahr 2018 von 42’712 Franken. Allerdings hätten die Ehegatten ihrem Sohn im November 2018 einen Betrag von 51’000 Franken überwiesen, was den Vermögensrückgang erkläre. In der ersten Jahreshälfte 2019 hätten die Ehegatten dem Sohn weitere 240’000 Franken überwiesen. Der Vermögensrückgang sei bis zum 31. August 2019 aber um 37’499 Franken höher als jener Betrag gewesen, den das Ehepaar zur Deckung des Lebensbeda rfs und für die Überweisung an den Sohn benötigt hätte. In der Zeit von September bis und m it Dezember 2019 sei es zu einem weiteren EL 2024/37 3/11

ungeklärten Vermögensrückgang von 3’264 Franken gek ommen, der als Vermögensverzicht angerechnet werden müsse. A.d Mit einem Entscheid vom 26. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 22. Dezember 2022 mit der Begründung ab, für den gesamten massgebenden Zeitraum resultiere bei der EL-Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss (EL- act. V/4). Den dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblättern liess sich entnehmen (EL- act. V/5 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien der Ehegatten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die N ichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau, die Wohnkosten sowie die gesetzliche Pauschale für dena llgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die effektiven Renteneinnahmen, einen hypothetischen Ve rmögensverzehr sowie einen hypothetischen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt hatte. Das für den Vermögensverzehr und den Vermögensertrag massgebende Vermögen hatte hauptsäc hlich aus einem Vermögensverzicht von 328’499 Franken (2019) respektive von 321’763 Frank en (2020) bestanden. In der Begründung des Einspracheentscheides hatte die EL -Durchführungsstelle festgehalten, die Ehegatten hät ten ihrem Sohn zwei kleinere Beträge von 51’000 Franken und v on 40’000 Franken mit dem Vermerk „Besuch“ überwiesen. Zudem hätten sie einen grösseren Betrag von 200’000 Franken in bar abgehoben. Das Geld hätten sie angeblich ebenfalls ihrem Sohn gegeben. Der Sohn habe zwar mittels Kontoauszügen belegen können, dass er seinen Eltern in den Jahren 2005–2018 monatlich Geld im Gesamtbetrag von 321’400 Franken überwiesen habe. Aber die EL -Ansprecher hätten nicht nachweisen können, dass diese Zahlungen tatsächlich Unterstützungsleistungen gewesen seien, wie sie behauptet hätten. Die regelmässigen Überweisungen hätten schon längst vor dem Ausscheiden der Ehegatten aus dem Erwerbsleben begonnen. In den Bankauszügen des Sohnes fä nden sich keinerlei Ausgaben für Krankenkassenprämien oder Fahrzeugkosten, obwohl regelmässig Tankbezüge getätigt worden seien. Allgemein präsentierten sich die Geldflüsse als seh r undurchsichtig. Immer wieder seien hohe Barbezüge getätigt worden. Kurz vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei es zu einer Verschiebung von grossen Geldbeträgen gekomme n. Der Sohn habe den Eltern die Eigentumswohnung im Jahr 2019 abgekauft. Dafür habe er ihnen 130’000 Franken überwiesen. Woher das Geld stamme, sei nicht nachvollziehbar. B. B.a Am 24. Oktober 2024 liessen die EL -Ansprecher (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2024 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid es und die Zusprache einer ohne einen Vermögensverzicht berechneten Ergänzungsleistung fü r die Zeit ab dem 1. September 2019 beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, d er Ehemann sei bereits seit dem Jahr 2006 arbeitsunfähig gewesen, habe aber erst im Jahr 2010 eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. EL 2024/37 4/11

Die entsprechenden Pensionskassenleistungen seien n och später erfolgt. Die Ehefrau habe ursprünglich eine ganze Rente, ab dem Jahr 2007 abe r nur noch eine halbe Rente erhalten. Die Ehegatten seien deshalb auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen. Ihr Sohn habe ihnen in den Jahren 2005 –2018 monatlich 2’000 Franken überwiesen. Selbstvers tändlich habe der Sohn seine eigenen Ausgaben selbst getragen; er habe die Rechnungen jeweils am Postschalter beglichen, wie der exemplarisch für das Jahr 2014 beigelegte Auszug belege (vgl. act. G 1.5). Die Auszüge für die übrigen Jahre könnten nachgereicht werden. Die zeitweise im selben Haushalt lebende Tochter habe trotz ihres bescheidenen Einkommens weitere 1’050 F ranken pro Monat an den Lebensbedarf der Eltern beigetragen. Das dritte Kind kämpfe seit dem Leharbschluss mit finanziellen Problemen und habe deshalb keinen Beitrag leisten können. B.b Die EL -Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegeg nerin) beantragte am 14. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. B.c Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik (act. G 5).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 September 2019 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben.

E. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, w eshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Ein spracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung erschöpft und dass sich sei n Gegenstand folglich auf jenen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens beschränkt hat. Formal hat das Einspracheverfahren zwar drei Verfügungen vom 22. Dezember 2022 zum Gegenstan d gehabt, aber diese drei Verfügungen haben alle denselben Gegenstand betroffen, nämlich die Prüfung des von den Beschwerdeführern im Oktober 2019 eingereichten Begehrens um eine Ergänz ungsleistung. Die „Z erteilung“ des Gegenstandes auf mehrere Verfügungen ist rechtswidrig gewesen (vgl. die Entscheide EL 2021/22 und EL 2023/39). Allerdings haben die Beschwerdeführer beide Verfügungen rechtzeitig angefochten, was eine Korrektur dieser Rechtswidrigkeit ermöglicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat zwar zunächst zwei separate Einspracheverfahren eröffnet, diese aber a uf den Hinweis des Versicherungsgerichtes im Entscheid EL 2023/39 vom 23. Januar 2024 hin vereinigt. Bei dieser Vereinigung hat es sich – anders als bei der üblichen „Verfahrensvereinigung“ zwecks Min imierung des administrativen Verfahrensaufwandes – um eine „echte“ Vereinigung gehandelt. Denn mit dieser Vereinigung ist ein an sich unteilbarer, aber rechtswidrig „zerteilter“ St reitgegenstand bewusst wieder zusammengefügt worden, womit die Rechtswidrigkeit beseitigt worden ist. Den Gegenstand des Einspracheverfahrens EL 2024/37 5/11

hat also die Frage nach einem EL -Anspruch der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 2019 gebildet. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ab dem

E. 1.2 Zu beachten ist, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 beide Beschwerdeführer, also ein erseits die Erben des Ehemannes (inkl. Witwe) und andererseits die Witwe (als eigenständige Anspr uchsberechtigte), hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Mai 2020 aber nur noch die Beschwerdeführerin 2, al so die Witwe als allein Anspruchsberechtigte, betrifft.

E. 2 Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und beide Ehegatten haben Rentenleistungen der ersten S äule bezogen, weshalb sie beide die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt haben (vgl. Art. 4 ELG).

E. 3 Da ein Anspruch ab September 2019 zu prüfen ist, is t die per 1. Januar 2021 eingeführte Vermögensschwelle des Art. 9a ELG, die einen EL-Anspruch bei einem massgebenden Vermögen von über 200’000 Franken zum Vorneherein ausschliessen würde, nicht zu beachten. Diese könnte erst nach Ablauf der in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Dreijahresfrist am 31. Dezember 2023 massgebend sein.

E. 4 Für die Beantwortung der Frage, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat, ist für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30A. pril 2020 (Ende jenes Monats, in dem der Ehemann verstorben ist) eine gemeinsame Berechnung für das Ehepaar anhand der jeweiligen Ausgaben und Einnahmen der beiden Ehegatten und für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 eine Berechnung anhand der Ausgaben und Einnahmen der Ehefrau vorzunehmen.

E. 5 Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben sich im Jahr 2019 auf 5’112 Franken und im Jahr 2020 auf 51’72 Franken belaufen. Die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf hat 29’175 Franken für ein Ehepaar und 19’450 Franken für eine alleinstehende Person betragen. Die Ehefrau hat Nichterwerbstätigenbeiträge von 507 Franken (2019) respektive von 521 Franken (2020) bezahlt. Das Ehepaar hat zusammen mit einem erwachsenen Sohn EL 2024/37 6/11

in einer Wohnung gelebt, die früher im Eigentum des Ehepaares gestanden hatte, im Jahr 2019 aber an den Sohn verkauft worden war. Der Eigenmietwert der Wohnung war amtlich auf 1’150 Franken geschätzt worden (EL-act. I/29–13), weshalb der Mietzins, den das Ehepaar dem Sohn bezahlt hat, überwiegend wahrscheinlich nicht tiefer als angegeben (600 Franken pro Monat) gewesen ist. Folglich sind Wohnkosten von 12 × 600 Franken (Mietzins) + 8 40 Franken (Nebenkostenpauschale) = 8’040 Franken als Ausgaben anzurechnen. Damit ergibt sich für die Zeit von September bis udn mit Dezember 2019 ein Ausgabentotal von 47’946 Franken (= 2 × 5’112 + 507 + 29’175 + 8’040 Franken), für die Zeit von Januar bis und mit April 2020 ein solches von 48’080 Franken (= 2 × 5’172 + 521 + 29’175 + 8’040 Franken) und für die Zeit ab Mai 2020 ein solches von 33’183 Franken (= 5’172 + 521 + 19’450 + 8’040 Franken).

E. 6.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar lediglich die Rentenleistungen der ersten Säule zugeflossen, die sich bis Ende April 2020 auf 9’144 + 20’772 = 29’916 Franken belaufen haben. Ab Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin 2 Rentenleistungen von 21’936 Franken bezogen.

E. 6.2.1 Das Ehepaar hat am 18. Februar 2019 einen Betrag von 200’000 Franken in bar abgehoben (EL- act. I/36–15). Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass das Ehepaar dieses Geld dem Sohn gegeben habe, der sie davor jahrelang unterstützt h abe. Entsprechende Nachweise haben sie aber nicht eingereicht. Entgegen der Annahme der Beschwe rdegegnerin kann nicht von einem Vermögensverzicht von 200’000 Franken ausgegangen w erden, denn bezüglich des Verbleibs des Geldes liegt eine objektive Beweislosigkeit vor. Dei Ehegatten könnten das Geld in bar bei sich zuhause aufbewahrt, auf ein anderes, der Beschwerdegegnerin unbekanntes Bankkonto im In - oder Ausland einbezahlt, angelegt, verschwendet, für den alltägilchen Bedarf ausgegeben oder tatsächlich dem Sohn gegeben haben. Der Sohn und die Witwe dürften zwar über die entsprechenden Informationen verfügen, aber sie sind offenbar nicht in der Lage, entsprechende Nachweise zu liefern, die ihre Angaben belegen könnten. Ihre Aussagen haben für si ch allein im Verwaltungsverfahr en keinen ausreichenden Beweiswert haben können, weil dem Sohn und der Witwe bewusst gewesen ist, welche Relevanz ihre Angaben für das Ergebnis des Verwaltu ngsverfahrens gehabt haben, weshalb mit der Möglichkeit von falschen Angaben hat gerechnet werd en müssen. Selbst mit einer Abmahnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG hätte in dieser Situation kein relevanter Erkenntnisgewinn erzielt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keine entsprechenden Schritte unternommen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren kann in antizipierender Beweiswürdigung kein Erkenntnisgewinn von einer Befragung des Sohnes und der Witwe erwartet w erden, da sie beide Parteien in diesem Beschwerdeverfahren sind. Wenn aber nicht bewiesen werden kann, dass die Ehegatten das Geld EL 2024/37 7/11

tatsächlich dem Sohn gegeben haben, kann auch nicht bewiesen werden, dass sie auf das Geld verzichtet haben. Die Annahme eines Vermögensverzic htes ist offensichtlich ausgeschlossen, wenn nicht einmal nachgewiesen werden kann, dass das Vemr ögen überhaupt weggegeben worden ist. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes kann das Vermögen in einem solchen Fall nur als noch vorhanden angerechn et werden (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2018/16 vom 21. August 2019, E. 4.2, mit Hinweisen). Für die EL-Anspruchsberechnung ist folglich ein effektiv vorhandenes Vermögen von 12’047 + 200’000 = 212’047 Franken für die Zeit ab September 2019 und von 8’967 + 200’000 = 208’967 Franken fürd ie Zeit ab Januar 2020 zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken für ein Ehepaar ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 152’047 Franken für die Zeit ab September 2019 und von 148’967 Franken für die Zeit ab Januar 2020.

E. 6.2.2 Da der Ehemann eine Altersrente bezogen hat, müsste gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme in der Form eines hypothetischen Vermögensverzehrs angerechnet werden. Die Ehefrau hat eine Invalidenrente bezogen, so dass sie sich gemäss dem Art.

E. 6.3 Gemäss der hier massgebenden altrechtlichen Fassung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist bei der Anspruchsberechnung nicht nur effektiv vorhandenes Vermögen, sondern auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das verzichtet worden ist. Die Ehegatten haben ihrem Sohn am 8. November 2018 einen Betrag von 51’000 Franken und am 29. Mai 2019 einen weiteren Betrag von 40’000 Franken überwiesen. Die Ehegatten und der Sohn haben gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, damit sei ein Darlehen des Sohnes getilgt worden, das dieser im Verlauf der Jahre 2005–2018 seinen Eltern gewährt habe. Der Sohn habe nämlich in jenen Jahren insgesamt 321’400 Franken in der Form von monatlichen Zahlungen an seine Eltern überwiese n, was die Beschwerdeführer durch entsprechende Belege haben nachweisen können. Allerdings geht aus den Atken nicht hervor, welchem Zweck diese monatlichen Zahlungen gedient haben. Di e Zahlungen der Eltern von insgesamt 91’000 Franken könnten aber nur dann kein Vermögensverzich t sein, wenn die Eltern vertraglich verpflichtet gewesen wären, dem Sohn diese Beträge zu bezahlen. Diese Pflicht müsste nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis fehlt hier jedoch, obwohl die Unte rsuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfüllt ist. Der Nachteil der Beweislosigkeit liegt bei den Eltern respektive bei deren Erben, denn sie leiten ausd er behaupteten Zahlungspflicht für sich einen Vorteil ab, nämlich eine (höhere) Ergänzungsleistung. Folglich müssen die beiden Zahlungen an den Sohn üb er insgesamt 91’000 Franken in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden. Da die erste Verzichtshandlung, nämlich die Überwesiung von 51’000 Franken, am 18. November 2018 erfolgt ist, ist für das Jahr 2019 der volle Betrag und für das Jahr 2020 ein um 10’000 Franken tieferer Betrag anzurechnen (vgl. Art. 17a ELV in der Fassun g vor der Revision per 1. Januar 2021). Für die Zeit ab September 2019 ergibt sich damit eine zusätzliche Einnahme in der Form eines hypothetischen Vermögensverzehrs im Betrag von 9’100 Franken. Für die Zeit ab Januar 202 0 ist ein zusätzlicher hypothetischer Vermögensverzehr von 8’100 Franken a nzurechnen. Für die Zeit ab Mai 2020 ist nur noch ein Fünfzehntel des im Nachlassanteil der Eherfau verbleibenden Verzichtsvermögens von 60’750 Franken (= 81’000 Franken × 75%) anzurechnen. Das sind 4’050 Franken.

E. 6.4 Als zusätzliche Einnahmen sind die realen und fikti ven Erträge auf dem massgebenden Vermögen anzurechnen. Die Rz. 3524.01 der WEL sieht die Berücksichtigung des durchschnittlichen Zinssatzes für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsja hres vor. Die durchschnit tliche Verzinsung hat 0,12 Prozent im Jahr 2018 und 0,11 Prozent im Jahr 2019 betragen (vgl. Rz. 3524.01 WEL, mit Hinweisen). Damit ergibt sich ein fiktiver Vermögen sertrag von 364 Franken (= [212’047 + 91’000 Franken] × 0,12%) für die Zeit ab September 2019, von 319 Franken (= [208’967 + 81’000 Franken] × 0,11%) für die Zeit ab Januar 2020 und von 190 Franken (= [111’725 + 60’750 Franken] × 0,11%) für EL 2024/37 9/11

die Zeit ab Mai 2020. An sich müsste, soweit nachge wiesen, der reale anstatt ein fiktiver Vermögensertrag berücksichtigt werden, was aber ang esichts des geringen Anteils des nachgewiesenen Vermögens (12’047 respektive 8’967 Franken) für das Ergebnis irrelevant ist, weshalb der besseren Nachvollziehbarkeit von einer entsprec henden Aufteilung in reale und fiktive Erträge abzusehen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich ein Einnahmentotal von 52’051 Franken (= 29’916 + 12’671 + 9’100 + 364 Franken) für die Zeit ab September 2019, von 50’749 Franken (= 29’916 + 12’414 + 8’100 + 319 Franken) für die Zeit ab Januar 2020 und von 31’124 Franken (= 21’936 + 4’948 + 4’050 + 190 Franken) für die Zeit ab Mai 2020. 7. 7.1 Bei einem Ausgabentotal von 47’946 Franken und eine m Einnahmentotal von 52’051 Franken resultiert für die Zeit von September bis und mit Dezember 2019 ein Einnahmenüberschuss. Auch für die Zeit von Januar bis und mit April 2020 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 48’080 Franken und einem Einnahmentotal von 50’749 Franken ein Einnahm enüberschuss. Für die Zeit ab Mai 2020 resultiert bei einem Ausgabentotal von 33’183 Franken und einem Einnahmentotal von 31’124 Franken ein Ausgabenüberschuss von 2’059 Franken. 7.2 Folglich erweist sich die Abweisung des Begehrens um eine Ergänzungsleistung für die Zeit vom

1. September 2019 bis zum 30. April 2020 als rechtm ässig. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 besteht allerdings ein Anspruch der Ehefrau auf eine Ergänz ungsleistung im Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenp flegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie, der sich im Jahr 2020 auf 5’172 Franken, im Jahr 2021 auf 5’196 Franken und im Jahr 2022 auf 5’220 Franken belaufen hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 ist folglich abzuweisen, jene der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Zeit ab dem 1. Mai 2020 gutzuheissen. 8. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Korrektur des von ihr als rechtswidrig erachtet en Einspracheentscheides (der nach der „echten“ Vereinigung der beiden Einspracheverfahren den gesa mten Zeitraum ab September 2019 betroffen hat), vollumfänglich durchgedrungen, weshalb sie na ch der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes einen Anspruch auf ei ne volle Parteientschädigung hat. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist mit Blick auf die in den Verfahren EL 2021/22 und EL 2023/39 bereits zugesprochenen Parte ientschädigungen als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. EL 2024/37 10/11

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin 2 wird eine Ergänzungsleistu ng von 431 Franken pro Monat ab dem 1. Mai 2020, von 433 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 20 21 und von 435 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 2022 zugesprochen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 mit 1’500 Franken zu entschädigen. EL 2024/37 11/11

E. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur einen Fünfzehntel des Verm ögens als hypothetischen Vermögensverzehr anrechnen lassen müsste. Die Rz. 3441.05 der Weglei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht für einen solchen Fall – ohne jede Begründung – die Anrechnung eines Fünfzehntels des Reinvermögens als hypothetischen Vermögensverze hr vor. Diese Verwaltungsweisung ist offensichtlich gesetzwidrig, denn sie führt zu eine r nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von Altersrentnern, die zufällig mit einer Person verheiratet sind, die einen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Auch die gegenteilige Lösung, die Anrechnung eines Zehntels, führte aber zu einer Ungleichbehandlung (nämlich jener IV -Leistungsbezüger, die zufällig mit einem Alt ersrentner verheiratet sind). Erfüllen beide Ehegatten die Voarussetzungen für einen jeweils eigenen EL-Anspruch, erfolgt zwar eine gemeinsame Berechnung, aber das ä ndert nichts daran, dass jedem Ehegatten ein eigener Anspruch in der Höhe der Hälfte des Gesamta nspruchs zusteht. Folglich besteht die einzige das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzende und zu gleich dem System der Ergänzungsleistungen konsequent Rechnung tragende Lösung darin, jedem Eh egatten die Hälfte des Vermögens zuzurechnen und bezüglich der einen Hälfte einen Fünfzehntel, bei der anderen dagegen einen Zehntel als hypothetischen Vermögensverzehr zu berücksichti gen. Im hier zu beurteilenden Fall ist also ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’671 Franken (= 152’047 Franken ÷ 2 ÷ 10 + 152’047 Franken ÷ 2 ÷ 15) für die Zeit ab September 2019 und von 12 ’414 Franken (= 148’967 Franken ÷ 2 ÷ 10 + 148’967 Franken ÷ 2 ÷ 15) für die Zeit ab Januar 20 20 anzurechnen. Nach dem Tod des Ehemannes hat der Ehefrau ab Mai 2020 ein Anteil von drei Vie rtel des Vermögens, nämlich die Hälfte als güterrechtlicher Anspruch und die Hälfte der verble ibenden Hälfte (also ein Viertel des Gesamtbetrages) als erbrechtlicher Anspruch, zugest anden. Der gesetzliche Freibetrag hat 37’500 Franken betragen. Damit ergibt sich für die Zeit ab Mai 2020 ein massgebendes Reinvermögen von EL 2024/37 8/11

74’225 Franken (= 148’967 Franken × 0,75 – 37’500 Franken). Der Ehefrau ist folglich für die Z eit ab Mai 2020 ein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel von 74’225 Franken, also von 4’948 Franken, als Einnahme anzurechnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2024/37 Parteien 1. E rb eng e me in s ch a ft A ._ __, bestehend aus

- B.___,

- C.___,

- D.___,

- E.___, B eschwerdeführerin 1

2. B.___, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Advokatur im Alten Rathaus, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistungen 1/11

Sachverhalt A. A.a A.___ und B.___ meldeten sich im September 2019 zum Bezug von Ergänz ungsleistungen an (EL-act. I/41). A.___ bezog eine Altersrente der AHV, seine Ehefrau B.___ eine Rente der IV. Im März 2020 reichte der Rechtsvertreter des Ehepaares vers chiedene Unterlagen ein (EL-act. I/26). Am 23. April 2020 verstarb A.___ (EL-act. I/21 f.). Die EL-Durchführungsstelle forderte den Rechtsvertreter am

27. April 2020 auf, eine Urkunde über die Ernennung eines Willensvollstreckers oder, falls kein solcher ernannt werde, eine Erklärung aller Erben, ob sie a m Verfahren festhalten wollten oder nicht, einzureichen (EL-act. I/20). Der Rechtsvertreter reichte am 15. Jun i2020 eine Erklärung der vier Erben, nämlich der Witwe und der drei Kinder, ein, laut de r alle vier am Verfahren festhalten wollten (EL-act. I/17). Sie bezeichneten den Rechtsvertreter als ihr en Vertreter. Ein Sachbearbeiter der EL - Durchführungsstelle notierte (EL-act. I/16), die Anmeldung sei auf A.___ eingelesen worden. Da dieser im Laufe des Abklärungsverfahrens verstorben sei, müsse die Anmeldung auf die Ehefrau „umindexiert“ werden. Mit einer an den Rechtsvertreter adressierten Verfügung vom 22. Juni 2020 (EL-act. I/15), in der B.___ als Versicherte bezeichnet wurde, verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Perioden 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 und 1. Januar bis

30. April 2020 sowie für die Zeit ab 1. Mai 2020 ma ngels eines anspru chsbegründenden Ausgabenüberschusses (EL-act. I/12 ff.). Die Berechnungsblätter für die Peri oden September bis Dezember 2019 und Januar bis April 2020 wiesen dieE innahmen und Ausgaben beider Ehegatten aus. Am 24. August 2020 liess B.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2020 erheben (EL- act. I/11). Mit einem Entscheid vom 1. April 2021 w ies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. I/3). Der Rechtsvertreter erhob am 10. Mai 202 1 „namens und im Auftrag von B.___“ eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2021. Mit einem Entscheid vom 13. Oktober 2022 wies das Versicherungsgericht die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die EL- Durchführungsstelle zurück (EL 2021/22). Zur Begründung führte es an, der Einspracheentscheid vom

1. April 2021 sei rechtswidrig, weil die EL -Durchführungsstelle nicht alle grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen in das Verwaltungs - und in das Einspracheverfahren einbezogen habe. A.b Am 22. Dezember 2022 erliess die EL -Durchführungsstelle zwei Verfügungen, von denen die eine die Zeit vor dem Tod des Ehemannes (1. Oktober 2019 bis 30. April 2020) und die andere jene nach dem Tod des Ehemannes (ab 1. Mai 2020) betraf (EL-act. III/17 f.). Beide Verfügungen wurden einspracheweise angefochten (EL -act. III/13 und IV/10). Die EL -Durchführungsstelle wies die Einsprache von B.___ für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 mit einem Entscheid vom 22. August 2023 ab (EL-act. III/9). Das Einspracheverfahren betreffend die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 wurde sistiert (EL-act. IV/1), nachdem gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 eine EL 2024/37 2/11

Beschwerde erhoben worden war. Das Versicherungsger icht hob den Einspracheentscheid vom 22. August 2023 mit einem Entscheid vom 23. Januar 2024 auf (EL 2023/39). Es hielt fest, die von der EL- Durchführungsstelle vorgenommene vollständige verfa hrensrechtliche Trennung des Anspruchs von B.___ für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 von jenem für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 sei rechtswidrig, weil eine rückwirkend abgest ufte Leistungszusprache nicht auf mehrere Verfügungen aufgeteilt werden dü rfe. Die EL -Durchführungsstelle habe folglich die Einsprache zusammen mit jener gegen die zweite Verfügung vom 22. Dezember 2022 betreffend den EL-Anspruch in der Zeit vor dem Tod des Ehemannes materiell zu beurteilen. A.c Am 2. August 2024 teilte die EL -Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter von B.___ und der Erbengemeinschaft A.___ mit (EL-act. V/15), dass sie vorsehe, einen Einspracheentscheid zu erlassen, der sowohl B.___ als auch die Erbengemeinschaft A.___ und den gesamten Zeitraum ab dem 1. September 2019 betreffen werde. Sie forderte die EL-Ansprecher auf, verschiedene materielle Fragen zu beantworten. Der Rechtsvertreter gab am 5. September 2024 unter anderem an, dass die Eheleute nie einen Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen und auch keine Testamente verfasst hätten; sie hätten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbete iligung unterstanden (EL -act. V/12). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2024 (EL -act. V/8), das Ehepaar habe am 31. Dezember 2017 über ein Vermögen von 59’701 F ranken verfügt. Im Verlauf des Jahres 2018 hätten die Ehegatten Kapitalbezüge von insgesamt 210’854 Franken getätigt. Ihnen hätte folglich eine „hypothetische BVG-Rente“ von 18’398 Franken zugestanden (= [59’701 + 210’854] Franken × 6,8%). Die effektiven Renteneinnahmen hätten sich i m Jahr 2018 auf 31’401 Franken belaufen. Als Ausgaben seien die Lebensbedarfspauschale von 28’93 5 Franken, die Krankenkassenprämien von 5’800 Franken, der Hypothekarzins von 2’771 Franken, die Liegenschaftsunterhaltspauschale von 2’236 Franken, die Heiz - und Nebenkostenpauschale von 1’680 Franken, die Kra nkheitskosten von 1’836 Franken sowie die Kapitalsteuern von insgesamt 12’635 Franken zu berücksichtigen. Wäre das Vermögen im Rahmen der „hypothetischen BVG-Rente“ geschmälert worden, wäre die Existenz also gesichert gewesen. Da Personen in der Zeit vor eine m EL-Bezug nicht am Existenzminimum leben müssten, sei ein Pauschalabzug von 15’000 Franken legitim. Da allerdings die EL-Ansprecher stets mit erwachsenen Kindern zusammengelebt hätten, die sich „vermutlich schon auch“ an den Ausgaben beteiligt hätten, ergebe sich ein insgesamt „wohl e her grosszügig“ errechneter zu hoher Vermögensrückgang im Jahr 2018 von 42’712 Franken. Allerdings hätten die Ehegatten ihrem Sohn im November 2018 einen Betrag von 51’000 Franken überwiesen, was den Vermögensrückgang erkläre. In der ersten Jahreshälfte 2019 hätten die Ehegatten dem Sohn weitere 240’000 Franken überwiesen. Der Vermögensrückgang sei bis zum 31. August 2019 aber um 37’499 Franken höher als jener Betrag gewesen, den das Ehepaar zur Deckung des Lebensbeda rfs und für die Überweisung an den Sohn benötigt hätte. In der Zeit von September bis und m it Dezember 2019 sei es zu einem weiteren EL 2024/37 3/11

ungeklärten Vermögensrückgang von 3’264 Franken gek ommen, der als Vermögensverzicht angerechnet werden müsse. A.d Mit einem Entscheid vom 26. September 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 22. Dezember 2022 mit der Begründung ab, für den gesamten massgebenden Zeitraum resultiere bei der EL-Anspruchsberechnung ein Einnahmenüberschuss (EL- act. V/4). Den dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblättern liess sich entnehmen (EL- act. V/5 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien der Ehegatten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die N ichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau, die Wohnkosten sowie die gesetzliche Pauschale für dena llgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die effektiven Renteneinnahmen, einen hypothetischen Ve rmögensverzehr sowie einen hypothetischen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt hatte. Das für den Vermögensverzehr und den Vermögensertrag massgebende Vermögen hatte hauptsäc hlich aus einem Vermögensverzicht von 328’499 Franken (2019) respektive von 321’763 Frank en (2020) bestanden. In der Begründung des Einspracheentscheides hatte die EL -Durchführungsstelle festgehalten, die Ehegatten hät ten ihrem Sohn zwei kleinere Beträge von 51’000 Franken und v on 40’000 Franken mit dem Vermerk „Besuch“ überwiesen. Zudem hätten sie einen grösseren Betrag von 200’000 Franken in bar abgehoben. Das Geld hätten sie angeblich ebenfalls ihrem Sohn gegeben. Der Sohn habe zwar mittels Kontoauszügen belegen können, dass er seinen Eltern in den Jahren 2005–2018 monatlich Geld im Gesamtbetrag von 321’400 Franken überwiesen habe. Aber die EL -Ansprecher hätten nicht nachweisen können, dass diese Zahlungen tatsächlich Unterstützungsleistungen gewesen seien, wie sie behauptet hätten. Die regelmässigen Überweisungen hätten schon längst vor dem Ausscheiden der Ehegatten aus dem Erwerbsleben begonnen. In den Bankauszügen des Sohnes fä nden sich keinerlei Ausgaben für Krankenkassenprämien oder Fahrzeugkosten, obwohl regelmässig Tankbezüge getätigt worden seien. Allgemein präsentierten sich die Geldflüsse als seh r undurchsichtig. Immer wieder seien hohe Barbezüge getätigt worden. Kurz vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei es zu einer Verschiebung von grossen Geldbeträgen gekomme n. Der Sohn habe den Eltern die Eigentumswohnung im Jahr 2019 abgekauft. Dafür habe er ihnen 130’000 Franken überwiesen. Woher das Geld stamme, sei nicht nachvollziehbar. B. B.a Am 24. Oktober 2024 liessen die EL -Ansprecher (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2024 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid es und die Zusprache einer ohne einen Vermögensverzicht berechneten Ergänzungsleistung fü r die Zeit ab dem 1. September 2019 beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, d er Ehemann sei bereits seit dem Jahr 2006 arbeitsunfähig gewesen, habe aber erst im Jahr 2010 eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. EL 2024/37 4/11

Die entsprechenden Pensionskassenleistungen seien n och später erfolgt. Die Ehefrau habe ursprünglich eine ganze Rente, ab dem Jahr 2007 abe r nur noch eine halbe Rente erhalten. Die Ehegatten seien deshalb auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen. Ihr Sohn habe ihnen in den Jahren 2005 –2018 monatlich 2’000 Franken überwiesen. Selbstvers tändlich habe der Sohn seine eigenen Ausgaben selbst getragen; er habe die Rechnungen jeweils am Postschalter beglichen, wie der exemplarisch für das Jahr 2014 beigelegte Auszug belege (vgl. act. G 1.5). Die Auszüge für die übrigen Jahre könnten nachgereicht werden. Die zeitweise im selben Haushalt lebende Tochter habe trotz ihres bescheidenen Einkommens weitere 1’050 F ranken pro Monat an den Lebensbedarf der Eltern beigetragen. Das dritte Kind kämpfe seit dem Leharbschluss mit finanziellen Problemen und habe deshalb keinen Beitrag leisten können. B.b Die EL -Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegeg nerin) beantragte am 14. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. B.c Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik (act. G 5). Erwägungen 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, w eshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Ein spracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung erschöpft und dass sich sei n Gegenstand folglich auf jenen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens beschränkt hat. Formal hat das Einspracheverfahren zwar drei Verfügungen vom 22. Dezember 2022 zum Gegenstan d gehabt, aber diese drei Verfügungen haben alle denselben Gegenstand betroffen, nämlich die Prüfung des von den Beschwerdeführern im Oktober 2019 eingereichten Begehrens um eine Ergänz ungsleistung. Die „Z erteilung“ des Gegenstandes auf mehrere Verfügungen ist rechtswidrig gewesen (vgl. die Entscheide EL 2021/22 und EL 2023/39). Allerdings haben die Beschwerdeführer beide Verfügungen rechtzeitig angefochten, was eine Korrektur dieser Rechtswidrigkeit ermöglicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat zwar zunächst zwei separate Einspracheverfahren eröffnet, diese aber a uf den Hinweis des Versicherungsgerichtes im Entscheid EL 2023/39 vom 23. Januar 2024 hin vereinigt. Bei dieser Vereinigung hat es sich – anders als bei der üblichen „Verfahrensvereinigung“ zwecks Min imierung des administrativen Verfahrensaufwandes – um eine „echte“ Vereinigung gehandelt. Denn mit dieser Vereinigung ist ein an sich unteilbarer, aber rechtswidrig „zerteilter“ St reitgegenstand bewusst wieder zusammengefügt worden, womit die Rechtswidrigkeit beseitigt worden ist. Den Gegenstand des Einspracheverfahrens EL 2024/37 5/11

hat also die Frage nach einem EL -Anspruch der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 2019 gebildet. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ab dem

1. September 2019 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt haben. 1.2 Zu beachten ist, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. April 2020 beide Beschwerdeführer, also ein erseits die Erben des Ehemannes (inkl. Witwe) und andererseits die Witwe (als eigenständige Anspr uchsberechtigte), hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Mai 2020 aber nur noch die Beschwerdeführerin 2, al so die Witwe als allein Anspruchsberechtigte, betrifft. 2. Beide Ehegatten haben ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und beide Ehegatten haben Rentenleistungen der ersten S äule bezogen, weshalb sie beide die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt haben (vgl. Art. 4 ELG). 3. Da ein Anspruch ab September 2019 zu prüfen ist, is t die per 1. Januar 2021 eingeführte Vermögensschwelle des Art. 9a ELG, die einen EL-Anspruch bei einem massgebenden Vermögen von über 200’000 Franken zum Vorneherein ausschliessen würde, nicht zu beachten. Diese könnte erst nach Ablauf der in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Dreijahresfrist am 31. Dezember 2023 massgebend sein. 4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat, ist für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30A. pril 2020 (Ende jenes Monats, in dem der Ehemann verstorben ist) eine gemeinsame Berechnung für das Ehepaar anhand der jeweiligen Ausgaben und Einnahmen der beiden Ehegatten und für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 eine Berechnung anhand der Ausgaben und Einnahmen der Ehefrau vorzunehmen. 5. Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben sich im Jahr 2019 auf 5’112 Franken und im Jahr 2020 auf 51’72 Franken belaufen. Die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf hat 29’175 Franken für ein Ehepaar und 19’450 Franken für eine alleinstehende Person betragen. Die Ehefrau hat Nichterwerbstätigenbeiträge von 507 Franken (2019) respektive von 521 Franken (2020) bezahlt. Das Ehepaar hat zusammen mit einem erwachsenen Sohn EL 2024/37 6/11

in einer Wohnung gelebt, die früher im Eigentum des Ehepaares gestanden hatte, im Jahr 2019 aber an den Sohn verkauft worden war. Der Eigenmietwert der Wohnung war amtlich auf 1’150 Franken geschätzt worden (EL-act. I/29–13), weshalb der Mietzins, den das Ehepaar dem Sohn bezahlt hat, überwiegend wahrscheinlich nicht tiefer als angegeben (600 Franken pro Monat) gewesen ist. Folglich sind Wohnkosten von 12 × 600 Franken (Mietzins) + 8 40 Franken (Nebenkostenpauschale) = 8’040 Franken als Ausgaben anzurechnen. Damit ergibt sich für die Zeit von September bis udn mit Dezember 2019 ein Ausgabentotal von 47’946 Franken (= 2 × 5’112 + 507 + 29’175 + 8’040 Franken), für die Zeit von Januar bis und mit April 2020 ein solches von 48’080 Franken (= 2 × 5’172 + 521 + 29’175 + 8’040 Franken) und für die Zeit ab Mai 2020 ein solches von 33’183 Franken (= 5’172 + 521 + 19’450 + 8’040 Franken). 6. 6.1 Als effektive Einnahmen sind dem Ehepaar lediglich die Rentenleistungen der ersten Säule zugeflossen, die sich bis Ende April 2020 auf 9’144 + 20’772 = 29’916 Franken belaufen haben. Ab Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin 2 Rentenleistungen von 21’936 Franken bezogen. 6.2 6.2.1 Das Ehepaar hat am 18. Februar 2019 einen Betrag von 200’000 Franken in bar abgehoben (EL- act. I/36–15). Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass das Ehepaar dieses Geld dem Sohn gegeben habe, der sie davor jahrelang unterstützt h abe. Entsprechende Nachweise haben sie aber nicht eingereicht. Entgegen der Annahme der Beschwe rdegegnerin kann nicht von einem Vermögensverzicht von 200’000 Franken ausgegangen w erden, denn bezüglich des Verbleibs des Geldes liegt eine objektive Beweislosigkeit vor. Dei Ehegatten könnten das Geld in bar bei sich zuhause aufbewahrt, auf ein anderes, der Beschwerdegegnerin unbekanntes Bankkonto im In - oder Ausland einbezahlt, angelegt, verschwendet, für den alltägilchen Bedarf ausgegeben oder tatsächlich dem Sohn gegeben haben. Der Sohn und die Witwe dürften zwar über die entsprechenden Informationen verfügen, aber sie sind offenbar nicht in der Lage, entsprechende Nachweise zu liefern, die ihre Angaben belegen könnten. Ihre Aussagen haben für si ch allein im Verwaltungsverfahr en keinen ausreichenden Beweiswert haben können, weil dem Sohn und der Witwe bewusst gewesen ist, welche Relevanz ihre Angaben für das Ergebnis des Verwaltu ngsverfahrens gehabt haben, weshalb mit der Möglichkeit von falschen Angaben hat gerechnet werd en müssen. Selbst mit einer Abmahnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG hätte in dieser Situation kein relevanter Erkenntnisgewinn erzielt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keine entsprechenden Schritte unternommen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren kann in antizipierender Beweiswürdigung kein Erkenntnisgewinn von einer Befragung des Sohnes und der Witwe erwartet w erden, da sie beide Parteien in diesem Beschwerdeverfahren sind. Wenn aber nicht bewiesen werden kann, dass die Ehegatten das Geld EL 2024/37 7/11

tatsächlich dem Sohn gegeben haben, kann auch nicht bewiesen werden, dass sie auf das Geld verzichtet haben. Die Annahme eines Vermögensverzic htes ist offensichtlich ausgeschlossen, wenn nicht einmal nachgewiesen werden kann, dass das Vemr ögen überhaupt weggegeben worden ist. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes kann das Vermögen in einem solchen Fall nur als noch vorhanden angerechn et werden (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2018/16 vom 21. August 2019, E. 4.2, mit Hinweisen). Für die EL-Anspruchsberechnung ist folglich ein effektiv vorhandenes Vermögen von 12’047 + 200’000 = 212’047 Franken für die Zeit ab September 2019 und von 8’967 + 200’000 = 208’967 Franken fürd ie Zeit ab Januar 2020 zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken für ein Ehepaar ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von 152’047 Franken für die Zeit ab September 2019 und von 148’967 Franken für die Zeit ab Januar 2020. 6.2.2 Da der Ehemann eine Altersrente bezogen hat, müsste gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme in der Form eines hypothetischen Vermögensverzehrs angerechnet werden. Die Ehefrau hat eine Invalidenrente bezogen, so dass sie sich gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur einen Fünfzehntel des Verm ögens als hypothetischen Vermögensverzehr anrechnen lassen müsste. Die Rz. 3441.05 der Weglei tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sieht für einen solchen Fall – ohne jede Begründung – die Anrechnung eines Fünfzehntels des Reinvermögens als hypothetischen Vermögensverze hr vor. Diese Verwaltungsweisung ist offensichtlich gesetzwidrig, denn sie führt zu eine r nicht zu rechtfertigenden Besserstellung von Altersrentnern, die zufällig mit einer Person verheiratet sind, die einen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Auch die gegenteilige Lösung, die Anrechnung eines Zehntels, führte aber zu einer Ungleichbehandlung (nämlich jener IV -Leistungsbezüger, die zufällig mit einem Alt ersrentner verheiratet sind). Erfüllen beide Ehegatten die Voarussetzungen für einen jeweils eigenen EL-Anspruch, erfolgt zwar eine gemeinsame Berechnung, aber das ä ndert nichts daran, dass jedem Ehegatten ein eigener Anspruch in der Höhe der Hälfte des Gesamta nspruchs zusteht. Folglich besteht die einzige das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzende und zu gleich dem System der Ergänzungsleistungen konsequent Rechnung tragende Lösung darin, jedem Eh egatten die Hälfte des Vermögens zuzurechnen und bezüglich der einen Hälfte einen Fünfzehntel, bei der anderen dagegen einen Zehntel als hypothetischen Vermögensverzehr zu berücksichti gen. Im hier zu beurteilenden Fall ist also ein hypothetischer Vermögensverzehr von 12’671 Franken (= 152’047 Franken ÷ 2 ÷ 10 + 152’047 Franken ÷ 2 ÷ 15) für die Zeit ab September 2019 und von 12 ’414 Franken (= 148’967 Franken ÷ 2 ÷ 10 + 148’967 Franken ÷ 2 ÷ 15) für die Zeit ab Januar 20 20 anzurechnen. Nach dem Tod des Ehemannes hat der Ehefrau ab Mai 2020 ein Anteil von drei Vie rtel des Vermögens, nämlich die Hälfte als güterrechtlicher Anspruch und die Hälfte der verble ibenden Hälfte (also ein Viertel des Gesamtbetrages) als erbrechtlicher Anspruch, zugest anden. Der gesetzliche Freibetrag hat 37’500 Franken betragen. Damit ergibt sich für die Zeit ab Mai 2020 ein massgebendes Reinvermögen von EL 2024/37 8/11

74’225 Franken (= 148’967 Franken × 0,75 – 37’500 Franken). Der Ehefrau ist folglich für die Z eit ab Mai 2020 ein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel von 74’225 Franken, also von 4’948 Franken, als Einnahme anzurechnen. 6.3 Gemäss der hier massgebenden altrechtlichen Fassung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist bei der Anspruchsberechnung nicht nur effektiv vorhandenes Vermögen, sondern auch Vermögen zu berücksichtigen, auf das verzichtet worden ist. Die Ehegatten haben ihrem Sohn am 8. November 2018 einen Betrag von 51’000 Franken und am 29. Mai 2019 einen weiteren Betrag von 40’000 Franken überwiesen. Die Ehegatten und der Sohn haben gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, damit sei ein Darlehen des Sohnes getilgt worden, das dieser im Verlauf der Jahre 2005–2018 seinen Eltern gewährt habe. Der Sohn habe nämlich in jenen Jahren insgesamt 321’400 Franken in der Form von monatlichen Zahlungen an seine Eltern überwiese n, was die Beschwerdeführer durch entsprechende Belege haben nachweisen können. Allerdings geht aus den Atken nicht hervor, welchem Zweck diese monatlichen Zahlungen gedient haben. Di e Zahlungen der Eltern von insgesamt 91’000 Franken könnten aber nur dann kein Vermögensverzich t sein, wenn die Eltern vertraglich verpflichtet gewesen wären, dem Sohn diese Beträge zu bezahlen. Diese Pflicht müsste nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis fehlt hier jedoch, obwohl die Unte rsuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erfüllt ist. Der Nachteil der Beweislosigkeit liegt bei den Eltern respektive bei deren Erben, denn sie leiten ausd er behaupteten Zahlungspflicht für sich einen Vorteil ab, nämlich eine (höhere) Ergänzungsleistung. Folglich müssen die beiden Zahlungen an den Sohn üb er insgesamt 91’000 Franken in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden. Da die erste Verzichtshandlung, nämlich die Überwesiung von 51’000 Franken, am 18. November 2018 erfolgt ist, ist für das Jahr 2019 der volle Betrag und für das Jahr 2020 ein um 10’000 Franken tieferer Betrag anzurechnen (vgl. Art. 17a ELV in der Fassun g vor der Revision per 1. Januar 2021). Für die Zeit ab September 2019 ergibt sich damit eine zusätzliche Einnahme in der Form eines hypothetischen Vermögensverzehrs im Betrag von 9’100 Franken. Für die Zeit ab Januar 202 0 ist ein zusätzlicher hypothetischer Vermögensverzehr von 8’100 Franken a nzurechnen. Für die Zeit ab Mai 2020 ist nur noch ein Fünfzehntel des im Nachlassanteil der Eherfau verbleibenden Verzichtsvermögens von 60’750 Franken (= 81’000 Franken × 75%) anzurechnen. Das sind 4’050 Franken. 6.4 Als zusätzliche Einnahmen sind die realen und fikti ven Erträge auf dem massgebenden Vermögen anzurechnen. Die Rz. 3524.01 der WEL sieht die Berücksichtigung des durchschnittlichen Zinssatzes für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsja hres vor. Die durchschnit tliche Verzinsung hat 0,12 Prozent im Jahr 2018 und 0,11 Prozent im Jahr 2019 betragen (vgl. Rz. 3524.01 WEL, mit Hinweisen). Damit ergibt sich ein fiktiver Vermögen sertrag von 364 Franken (= [212’047 + 91’000 Franken] × 0,12%) für die Zeit ab September 2019, von 319 Franken (= [208’967 + 81’000 Franken] × 0,11%) für die Zeit ab Januar 2020 und von 190 Franken (= [111’725 + 60’750 Franken] × 0,11%) für EL 2024/37 9/11

die Zeit ab Mai 2020. An sich müsste, soweit nachge wiesen, der reale anstatt ein fiktiver Vermögensertrag berücksichtigt werden, was aber ang esichts des geringen Anteils des nachgewiesenen Vermögens (12’047 respektive 8’967 Franken) für das Ergebnis irrelevant ist, weshalb der besseren Nachvollziehbarkeit von einer entsprec henden Aufteilung in reale und fiktive Erträge abzusehen ist. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich ein Einnahmentotal von 52’051 Franken (= 29’916 + 12’671 + 9’100 + 364 Franken) für die Zeit ab September 2019, von 50’749 Franken (= 29’916 + 12’414 + 8’100 + 319 Franken) für die Zeit ab Januar 2020 und von 31’124 Franken (= 21’936 + 4’948 + 4’050 + 190 Franken) für die Zeit ab Mai 2020. 7. 7.1 Bei einem Ausgabentotal von 47’946 Franken und eine m Einnahmentotal von 52’051 Franken resultiert für die Zeit von September bis und mit Dezember 2019 ein Einnahmenüberschuss. Auch für die Zeit von Januar bis und mit April 2020 ergibt sich bei einem Ausgabentotal von 48’080 Franken und einem Einnahmentotal von 50’749 Franken ein Einnahm enüberschuss. Für die Zeit ab Mai 2020 resultiert bei einem Ausgabentotal von 33’183 Franken und einem Einnahmentotal von 31’124 Franken ein Ausgabenüberschuss von 2’059 Franken. 7.2 Folglich erweist sich die Abweisung des Begehrens um eine Ergänzungsleistung für die Zeit vom

1. September 2019 bis zum 30. April 2020 als rechtm ässig. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 besteht allerdings ein Anspruch der Ehefrau auf eine Ergänz ungsleistung im Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenp flegeversicherung als sogenannte Minimalgarantie, der sich im Jahr 2020 auf 5’172 Franken, im Jahr 2021 auf 5’196 Franken und im Jahr 2022 auf 5’220 Franken belaufen hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 ist folglich abzuweisen, jene der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Zeit ab dem 1. Mai 2020 gutzuheissen. 8. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Korrektur des von ihr als rechtswidrig erachtet en Einspracheentscheides (der nach der „echten“ Vereinigung der beiden Einspracheverfahren den gesa mten Zeitraum ab September 2019 betroffen hat), vollumfänglich durchgedrungen, weshalb sie na ch der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes einen Anspruch auf ei ne volle Parteientschädigung hat. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist mit Blick auf die in den Verfahren EL 2021/22 und EL 2023/39 bereits zugesprochenen Parte ientschädigungen als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. EL 2024/37 10/11

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin 2 wird eine Ergänzungsleistu ng von 431 Franken pro Monat ab dem 1. Mai 2020, von 433 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 20 21 und von 435 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 2022 zugesprochen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 mit 1’500 Franken zu entschädigen. EL 2024/37 11/11